Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Remmers AG
vom 01.Juli 2017
1. Vertragsgegenstand
Sämtliche Lieferungen von Produkten der Remmers AG, im Folgenden „Remmers“ genannt, erfolgen zu den nachstehenden Lieferbedingungen. Unter „Produkten“ sind sowohl Standardprodukte als auch eigens gemäss Kundenwunsch hergestellte Produkte zu verstehen.
2. Geltung
Den vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Remmers würde ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
Nebenabreden und Abweichungen von diesen AGB sind nur in schriftlicher Form gültig.
3. Bestellung und Vertragsabschluss
Bestellungen können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (auch per Telefon) getätigt werden. Bestellungen und Angebote von Dritten an Remmers gelten erst mit schriftlicher Bestätigung durch Remmers als angenommen.
Sämtliche Angebote der Remmers sind freibleibend und werden für Remmers erst durch schriftliche Annahmeerklärung (welche auch durch Rechnungsstellung oder Warenlieferung unter Beilage eines Lieferscheins, o.ä., erfolgen kann) verbindlich.
4. Preise
Die Preise der Waren können jederzeit geändert werden. Vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen gelten für den einzelnen Kaufvertrag die aktuellen Preise der Waren gemäss den zum Zeitpunkt des Bestellungseingangs gültigen Preislisten. Die Preise verstehen sich netto ab Werk (exkl. MWST und Transport- und Lieferkosten). Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.
5. Zahlungsfrist, Verzug und Skonto
Sämtliche Rechnungen der Remmers werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Rechnungsendbetrag gewährt.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein (Verzugsfall). Massgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Remmers.
Im Verzugsfall ist Remmers berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a., eine Mahngebühr von CHF 20.00 sowie Ersatz weiteren Schadens gemäss Art. 106 OR geltend zu machen.
Zusätzlich kann Remmers von allen oder einzelnen mit dem Besteller laufenden Verträgen zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäss Art. 109 Abs. 2 OR geltend machen.
Wird der Besteller vor vollständiger Bezahlung für die von ihm bestellten Waren zahlungsunfähig, so werden sämtliche Forderungen von Remmers gegen den Besteller sofort zur Bezahlung fällig und Remmers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Besteller ist einverstanden damit, dass Informationen über die Zahlungsabwicklung an den Schweizerischen Verband Creditreform weitergegeben werden können.
6. Waren, Beschreibungen, Proben und Beratung
Produktbeschreibungen der Remmers AG, egal in welcher Form und an welchem Ort sie Dritten zugänglich sind, sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften der entsprechenden Produkte anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Sonderfarbtöne werden auf Anfrage individuell kalkuliert und auf gültige Bestellung hin hergestellt.
Warenproben von Remmers gelten als ungefähre Annäherung für die Eigenschaft der Waren. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind. Angaben zu Umfang der Lieferung, Mass-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen der Produkte sind als Annäherungswerte zu verstehen und nur soweit verbindlich, als dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Remmers behält sich Veränderungen und Verbesserungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung vor.
Beratungen und Auskünfte werden von Remmers nach bestem Wissen erteilt, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Der Besteller ist für die Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung sämtlicher Vorschriften und Empfehlungen betreffend Verarbeitung, Lagerung, Verarbeitung und Vermischung mit anderen Stoffen etc. selbst verantwortlich. Remmers lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab.
7. Lieferung und Lieferfristen
Remmers verkauft nur volle Verpackungseinheiten, ist jedoch zur Teillieferung berechtigt. Dadurch gegenüber einer Volllieferung zusätzlich anfallende Transportkosten trägt Remmers.
Lieferungen erfolgen ausschliesslich in die Schweiz.
Remmers akzeptiert keine festen Lieferfristen- und Termine. Werden dennoch Lieferfristen vereinbart, gelten diese als unverbindliche Richtwerte, um deren Einhaltung sich Remmers bemüht, aber nicht dazu verpflichtet ist. Eine allfällige Lieferfrist beginnt erst nach bestätigter Auftragsannahme und vollständiger Klarstellung aller Vertragsbestandteile. Bei vereinbarter Anzahlung beginnt die Lieferfrist erst, wenn zusätzlich zu den genannten Bedingungen die Anzahlung bei der Remmers eingegangen ist.
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager von Remmers verlässt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Auslieferungslager. Versandart und Versandweg wird durch Remmers gewählt, ohne Übernahme einer Verantwortung oder Haftung für die billigste Verfrachtung. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Entgegennahme der Lieferung und Entladung der Ware ist Sache des Bestellers. Der Besteller hat nur gegen quittierte Empfangsbestätigung Anspruch auf Aushändigung der Ware. Verweigert er diese oder ist er nicht in der Lage, den Empfang der Ware zu quittieren, erfolgen Rücktransport, Einlagerung und allfällige Neulieferung auf seine Kosten. Erfolgt die Lieferung an den Besteller in Leihcontainern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihcontainern. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Mitgelieferte Leihcontainer und Paletten, die nicht bei Lieferung getauscht werden, sind Remmers zum Wiederbeschaffungspreis zu vergüten.
8. Lieferverzug und Vertragsrücktritt
Verzögert sich die Herstellung, die Lieferung oder die Abnahme der Produkte aus Gründen, für welche Remmers einzustehen hat, hat der Besteller Remmers eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zur Erfüllung anzusetzen. Bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung Anwendung.
Materialmängel, Betriebsstörungen der Zulieferer von Remmers, Ablieferungs- und Transporthindernisse aller Art, sowie generell Fälle höherer Gewalt und jegliche Störungen, die Remmers nicht zu vertreten hat, und welche dazu führen, dass die Herstellung, der Versand, die Ablieferung oder der Ge-/Verbrauch der Ware verunmöglicht, verzögert oder sonstwie beeinträchtigt wird, geben dem Besteller weder ein Recht zum Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sämtliche Pflichten von Remmers gegenüber dem Besteller sind für die Dauer der Störung sistiert bzw. werden nicht fällig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Dauert die Störung mehr als acht Wochen, sind beide Seiten zum Vertragsrücktritt berechtigt. Auch in diesem Fall schuldet Remmers indessen keinen Schadenersatz, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei teilweisem oder vollständigem Ausfall der Lieferanten von Remmers ist Remmers nicht verpflichtet, sich bei fremden Lieferanten einzudecken. Remmers ist in diesem Fall berechtigt, die ihr verfügbaren Warenmengen gemäss eigenem Bedarf und Gutdünken zu verwenden.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr betreffend die Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit der Bereitstellung der Waren auf den Erwerber über.
Wird der Versand oder die Übergabe des Liefergegenstandes durch den Besteller aus Gründen, welche Remmers nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
Sonderfarbtöne werden individuell angefertigt und können nicht zurückgenommen werden. Farbtonreklamationen von Sonderfarbtönen anerkennt Remmers nur an, wenn zuvor ein Probeanstrich ausgeführt und dieser bei Remmers zur Mängelbehebung eingereicht wurde. Nach der Verarbeitung eingereichte Farbmängelbeanstandungen können leider nicht anerkannt werden.
Die Haftung für Folgeschäden aufgrund von Lieferterminüberschreitungen ist auf das dreifache der Frachtkosten begrenzt.
10. Transportkosten
Ab CHF 500.00 Warenwert erfolgen Lieferungen franko Domizil (Bordsteinkante), LSVAZuschläge (CHF 0.07/kg) werden jedoch in jedem Fall verrechnet. Lieferungen von weniger als 500 kg werden gemäss Post-Tarifen oder den Tarifen der ASTAG verrechnet. Terminlieferungen und/oder telefonischer Avis werden weiterverrechnet.
Auf Bestellungen unter CHF 100.00 Netto-Warenwert (gemäss Faktura) wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 20.00 erhoben.
11. Warenrücksendung
Erhält der Besteller ein anderes als das vereinbarte Produkt (Falschlieferung), hat er dies Remmers innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Falschlieferung als genehmigt. Die Portokosten werden bei durch Remmers verursachten Falschlieferungen durch Remmers getragen. Die Produkte haben in tadellosem Zustand zu sein, die Verpackung (Originalverpackung) darf nicht beschädigt, angebrochen oder verschmutzt sein, ansonsten kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
Vom Besteller mengenmäßig zu viel eingekaufte oder abgenommene Waren und Materialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In ganz speziellen Ausnahmefällen kann mit einzig mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis von Remmers Ware zurückgegeben werden. Bei Rückgabe innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung erfolgt ein Abschlag von 15 % auf den bisherigen Nettopreis. Bei Rückgabe zwischen 3 - 6 Monaten nach Lieferung erfolgt ein Abschlag von 25 % auf den bisherigen Nettopreis.
Ab dem Verstreichen von 6 Monaten nach dem Lieferdatum werden keine Waren mehr zurückgenommen.
12. Mängelrüge
Der Besteller hat die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Allfällige Mängelrügen haben sofort nach Entdeckung schriftlich und substantiiert, d.h. mit genauer Bezeichnung der Mängel, zu erfolgen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen oder zur Geltendmachung der Verrechnungseinrede.
Mängelrügen sind nach Eintreffen der Ware unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signaturen zu erheben.
Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller.
13. Haftung
Die Ansprüche des Bestellers gegenüber der Remmers sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Die Haftung der Remmers gegenüber dem Besteller sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden, ist soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit, hingegen für leichtes und mittleres Verschulden.
Für Schäden, welche Dritte verursachen, für welche Remmers einzustehen hat (insbesondere Hilfspersonen und Beauftragte), wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Haftungsausschluss gilt in jedem Fall soweit gesetzlich maximal zulässig.
14. Verrechnungsverzicht
Der Besteller verzichtet für jegliche Ansprüche, welche ihm gegenüber Remmers zustehen, auf das Recht zur Verrechnung mit Ansprüchen von Remmers gegen ihn.
15. Eigentumsvorbehalt
Der Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Remmers bei einem Kreditkauf bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Eigentumsvorbehalt an den Vertragsgegenständen eingeräumt wird. Remmers ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Bestellers in das entsprechende Register eintragen zu lassen.
16. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig.
Der Gerichtsstand und auch der Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen, auf welche die vorliegenden AGB’s Anwendung finden, liegt am Sitz der Remmers AG. Die Remmers AG ist jedoch auch zur Klage am Sitz ihrer Vertragspartner berechtigt.
Anwendbar ist schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG, LugÜ) und des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen von Remmers mit Dritten ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten andere wirksame Regelungen, die den ungültigen wirtschaftlich so nah wie möglich kommen.
Die Parteien bemühen sich, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.